Nebenkostenabrechnung: Diese Fristen und Fehler sollten Mieter kennen
Kommt die Abrechnung zu spät, entfällt oft die Nachzahlung. Welche Fristen das Gesetz vorgibt und welche Kosten Vermieter gar nicht umlegen dürfen.

Einmal im Jahr kommt sie ins Haus, und viele überweisen die Nachzahlung ohne genauen Blick. Dabei schreibt das Gesetz klare Regeln vor. Wer sie kennt, erkennt Fehler – und spart unter Umständen Geld.
Die Zwölf-Monats-Frist
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch rechnet der Vermieter über die Vorauszahlungen jährlich ab. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Endet der Zeitraum etwa am 31. Dezember, muss die Abrechnung bis zum 31. Dezember des Folgejahres da sein.
Kommt sie später, kann der Vermieter in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen. Das gilt nur dann nicht, wenn er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Ein Guthaben muss er dagegen auch nach Fristablauf auszahlen.
Nur bestimmte Kosten dürfen umgelegt werden
Welche Betriebskosten auf Mieter verteilt werden dürfen, regelt die Betriebskostenverordnung. Dazu gehören etwa Grundsteuer, Wasser, Heizung, Müllabfuhr, Hausreinigung oder Gartenpflege. Nicht dazu gehören Verwaltungskosten und Instandhaltung: Reparaturen am Dach oder ein neues Treppenhausfenster zahlt der Vermieter. Außerdem muss der Mietvertrag die Umlage überhaupt vorsehen.
Worauf Sie achten sollten
- Stimmt der Abrechnungszeitraum, und umfasst er höchstens zwölf Monate?
- Sind die Vorauszahlungen korrekt verbucht?
- Ist der Verteilerschlüssel nachvollziehbar, etwa nach Wohnfläche oder Verbrauch?
- Tauchen Posten auf, die nicht umlagefähig sind?
Einwände und Belegeinsicht
Mieter haben ebenfalls zwölf Monate Zeit: Einwendungen müssen spätestens bis zum Ende des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung beim Vermieter sein. Danach sind sie meist ausgeschlossen. Wer Zweifel hat, darf die Originalbelege einsehen. Einwände sollten schriftlich und mit Datum erfolgen.
Bei größeren Unstimmigkeiten oder hohen Nachforderungen lohnt eine Prüfung durch einen Mieterverein. Eine Rechtsberatung im Einzelfall kann dieser Überblick nicht ersetzen.
